Verlassenschaft: Wann darf die Wohnung geräumt werden?
Ratgeber · Stand: 27. September 2026
Kurz gesagt
Geräumt werden darf, sobald klar ist, wer über den Nachlass verfügen darf, und dieser Schritt mit dem Gerichtskommissär abgestimmt ist – in Österreich ist das das zuständige Notariat. Vor der Einantwortung sollten Angehörige nicht auf eigene Faust räumen: Einrichtung, Wertsachen und Dokumente gehören bis dahin zur Verlassenschaft. Die Kosten der Räumung trägt in der Regel die Verlassenschaft.
Die ersten Tage nach dem Todesfall
Bevor irgendetwas aus der Wohnung kommt, geht es um Sicherung. Das Verlassenschaftsverfahren beginnt beim Bezirksgericht, das ein Notariat als Gerichtskommissär beauftragt. Von dort kommt meist die erste Kontaktaufnahme mit den Angehörigen. Bis dahin ist sinnvoll:
- die Wohnung absperren und klären, wer Schlüssel hat;
- Verderbliches aus dem Kühlschrank nehmen, Heizung und Wasser so einstellen, dass nichts passiert;
- nach Testament, Dokumenten, Sparbüchern und Versicherungsunterlagen suchen, sie aber nicht verteilen, sondern dem Notariat melden;
- Wertvolles nicht an Familienmitglieder weitergeben, auch wenn es „ausgemacht“ war – das regelt das Verfahren.
Wer über die Wohnung entscheiden darf
Bis zur Einantwortung, also dem Gerichtsbeschluss, der das Erbe den Erben überträgt, ist die Verlassenschaft eine eigene Rechtsperson. Für sie handeln die Erben, die eine Erbantrittserklärung abgegeben haben, und zwar gemeinsam. Eine Räumung vor diesem Zeitpunkt sollte deshalb:
- mit dem Gerichtskommissär abgesprochen sein;
- von allen Erben gemeinsam beauftragt werden, nicht von einem allein;
- Wertgegenstände und Dokumente aussparen oder sichern, bis geklärt ist, was davon im Inventar stehen muss.
Häufig drängt die Zeit trotzdem: Der Mietvertrag endet mit dem Tod nicht automatisch, die Miete läuft weiter. Ob nahe Angehörige, die in der Wohnung gelebt haben, in den Mietvertrag eintreten können oder ob gekündigt wird, klärt man am besten gleich im ersten Gespräch mit dem Notariat und der Hausverwaltung.
Was bei der Räumung mit Wertsachen passiert
Bei einer Verlassenschaftsräumung wird nicht einfach ausgeräumt, sondern zuerst gesichtet. Bei uns geht alles, was Wert hat oder persönlich ist – Bargeld, Sparbücher, Schmuck, Urkunden, Fotos – an die Erben, nicht in den Wagen. Auf Wunsch halten wir die Fundstücke in einer Liste fest. Das hilft, wenn mehrere Erben beteiligt sind oder das Notariat eine Aufstellung braucht.
Gut erhaltene Möbel oder Geräte, die niemand übernehmen will, rechnen wir als Wert gegen. Bei einem wertvolleren Nachlass lohnt es sich, einzelne Stücke vorher schätzen zu lassen.
Wer die Kosten trägt
Die Räumung ist in der Regel eine Ausgabe der Verlassenschaft und wird aus dem Nachlass bezahlt. Wir stellen die Rechnung deshalb auf Wunsch auf die Verlassenschaft aus, bei mehreren Erben auch geteilt. Wie die Kosten im Verfahren berücksichtigt werden, klärt das Notariat.
Zur Größenordnung: Für eine gewöhnlich eingerichtete 3-Zimmer-Wohnung mit rund 70 m² und Lift liegt der marktübliche Richtwert bei 1.750 bis 2.800 Euro, inklusive Abtransport.
Dieser Artikel ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Verbindlich ist, was Sie mit dem zuständigen Notariat als Gerichtskommissär vereinbaren.
Wie es weitergeht
Wir räumen Verlassenschaften mit Ruhe, sichern Fundgut für die Erben und stimmen den Termin mit Hausverwaltung und Notariat ab.
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Häufige Fragen
Nicht auf eigene Faust. Bis zur Einantwortung gehören Einrichtung und Wertsachen zur Verlassenschaft. Stimmen Sie die Räumung mit dem Gerichtskommissär ab und beauftragen Sie sie gemeinsam mit den übrigen Erben.
In der Regel die Verlassenschaft selbst, also der Nachlass. Die Rechnung kann auf die Verlassenschaft ausgestellt werden, bei mehreren Erben auch geteilt.
Sie werden gesichert und den Erben übergeben, auf Wunsch mit einer Liste der Fundstücke. So kann das Notariat nachvollziehen, was im Nachlass war.
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